Artikel 5 VO (EU) 2023/2430
Konformitätskontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konformitätskontrollen selektiv, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 75 und 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 zu gewährleisten und mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken zu ermitteln.
Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können Folgendes umfassen:
- a)
- das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung, die von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurde,
- b)
- das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgestellt wurde, in dem die Konformitätskontrollen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung anerkannt wurden,
- c)
- die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Behandlungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie,
- d)
- die Größe der Händler, ihren Platz in der Vermarktungskette, die Menge bzw. den Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.),
- e)
- Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung,
- f)
- die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen,
- g)
- den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Union oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden,
- h)
- jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Konformitätsbescheinigungen gelten als ein Faktor, der das Risiko der Nichtkonformität verringert.
(3) Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Händlerdatenbank gemäß Artikel 3 und die Mitgliedstaaten stufen die Händler anhand dieser Risikoanalyse in Risikokategorien ein.
Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:
- a)
- die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien,
- b)
- den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.
Bei Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.
(4) Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.
(5) Die Händler teilen den Kontrollstellen alle Informationen und Räumlichkeiten mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.
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