Artikel 6 VO (EU) 2023/2430
Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde
(1) Die Zollbehörde darf Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- den Waren ist eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 oder — im Fall von Bananen — die Freistellungsbescheinigung gemäß Anhang II beigefügt, oder
- b)
- die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, oder
- c)
- die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.
Die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen erfolgt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 durchführen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf Erzeugnisse anwenden, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 unterliegen, und auf Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies angesichts der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für erforderlich hält.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.