Artikel 6 VO (EU) 2023/2430

Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde

(1) Die Zollbehörde darf Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
den Waren ist eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 oder — im Fall von Bananen — die Freistellungsbescheinigung gemäß Anhang II beigefügt, oder
b)
die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, oder
c)
die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.

Die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen erfolgt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 durchführen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf Erzeugnisse anwenden, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 unterliegen, und auf Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies angesichts der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für erforderlich hält.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.