Artikel 7 VO (EU) 2023/2430
Konformitätsbescheinigung und Freistellungsbescheinigung
(1) Konformitätsbescheinigungen für frisches Obst und Gemüse oder Bananen, die Vermarktungsnormen unterliegen, und Freistellungsbescheinigungen für Bananen können von einer zuständigen Behörde ausgestellt werden.
Die Konformitätsbescheinigung wird ausgestellt, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entsprechen. Die von den zuständigen Behörden in der Union zu verwendende Konformitätsbescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.
Anstelle der von den zuständigen Behörden in der Union erteilten Konformitätsbescheinigungen können bei frischem Obst und Gemüse die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Drittländer ihre eigenen Konformitätsbescheinigungen verwenden, sofern sie zumindest der Unionsbescheinigung gleichwertige Angaben enthalten. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen auf der Europa-Website öffentlich zugänglich.
(2) Die Freistellungsbescheinigung kann von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, um zu bestätigen, dass der betreffende zugelassene Händler in der Lage ist, die Konformität der eingeführten Bananen mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu gewährleisten. Die Freistellungsbescheinigung ist in Anhang II aufgeführt.
(3) Die Bescheinigungen können von der zuständigen Behörde entweder in Papierform mit ihrem Stempel oder in geprüfter elektronischer Form erteilt werden. Sie sind von der/den hierzu von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Person(en) entweder handschriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. Die gemäß Artikel 4 zugelassenen Händler können die Konformitätsbescheinigung ebenso handschriftlich oder elektronisch unterzeichnen.
(4) Die Bescheinigungen sind mindestens in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen.
(5) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer. Die zuständige Behörde bewahrt eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung auf.
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