Artikel 8 VO (EU) 2023/2430

Anerkennung der von Drittländern vor Einfuhr in die Union durchgeführten Konformitätskontrollen

(1) In dem Antrag eines Drittlands auf Anerkennung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 ist die amtliche Behörde in dem Drittland anzugeben, unter deren Verantwortung die Kontrollen auf Konformität mit den in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Vermarktungsnormen durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. Der Antrag auf Anerkennung muss auch die Informationen enthalten, die für die Bewertung der in Artikel 9 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Die Drittländer, in denen die Konformitätskontrollen gemäß den Anforderungen des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 und dieses Artikels anerkannt wurden, sowie die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Für jede neue Anerkennung aktualisiert die Kommission den genannten Anhang gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Die Kommission macht Angaben zu den betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen auf der Europa-Website öffentlich zugänglich.

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