Artikel 9 VO (EU) 2023/2430
Aussetzung der Anerkennung der Konformitätskontrollen
Die Kommission kann die Anerkennung der von Drittländern durchgeführten Konformitätskontrollen aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittlandkontrollstellen erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen. Im Falle einer Aussetzung der Anerkennung aktualisiert die Kommission Anhang IV gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
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