Artikel 10 VO (EU) 2023/2430

Kontrollverfahren und Regeln für Beanstandungsprotokolle

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 gemäß den Kontrollmethoden des Anhangs V vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.

(2) Stellt die Kontrollstelle fest, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann sie gemäß Artikel 7 die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.

(3) Im Falle der Nichtkonformität mit den Vermarktungsnormen stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von durch die vorgenannte Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon normgerecht nachzubessern. Die normgerecht nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die normgerechte Nachbesserung vorgenommen worden ist. Die Kontrollstelle erteilt gegebenenfalls eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die normgerechte Nachbesserung erfolgt ist.

Gibt eine Kontrollstelle dem Antrag eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat normgerecht nachzubessern als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Feststellung der Nichtkonformität geführt hat, so unterrichtet der Händler die Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, übersendet dem Bestimmungsmitgliedstaat der beanstandeten Partie sowie den anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Kopie dieser Feststellung.

Können die Waren weder normgerecht nachgebessert noch der industriellen Verarbeitung, der Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Die Händler übermitteln den Kontrollstellen die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.

(4) Werden bei Konformitätskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen festgestellt, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und tauschen Betrugsmeldungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.