Artikel 11 VO (EU) 2023/2430
Mitteilungen
(1) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit, einschließlich denjenigen, in denen die Waren verpackt wurden.
(2) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen Drittland mit, sofern dies in Anhang IV aufgeführt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres mit. In Bezug auf Einfuhren aus den in Anhang IV aufgeführten Drittländern enthält diese Mitteilung die Anzahl der Warenpartien, die im Vorjahr aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wurden.
(4) Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Absatz 3 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.