Artikel 1 VO (EU) 2023/2430

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)
Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für die Sektoren und Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 auf allen Vermarktungsstufen und
b)
die Anforderungen an die Mitteilungen über Nichtkonformität im Anschluss an Konformitätsprüfungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.