Artikel 1 VO (EU) 2023/2430
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
- a)
- Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für die Sektoren und Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 auf allen Vermarktungsstufen und
- b)
- die Anforderungen an die Mitteilungen über Nichtkonformität im Anschluss an Konformitätsprüfungen.
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