§ 3 OlympSchG
Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
- 1.
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- 2.
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
- 3.
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
- 4.
- für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
- 1.
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- 2.
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
- 3.
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.
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