§ 15 OnlWahlV
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
(1) Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Zu prüfen ist insbesondere, ob
- 1.
- das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
- 2.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,
- 3.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
- 4.
- die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
- 5.
- die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.