§ 16 OnlWahlV

Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung

(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl darf erst nach Abschluss der Prüfung nach § 15 und nur durch die Online-Wahlleitung eingeleitet werden. Eine Ermittlung des Wahlergebnisses durch andere Personen und durch eine fehlerhafte Bedienung des Online-Wahlsystems muss systemseitig ausgeschlossen werden. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der abgegebenen Online-Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen per Online-Wahl,
2.
die Zahl der gültigen Stimmen per Online-Wahl,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen per Online-Wahl differenziert nach dem Grund für die Ungültigkeit sowie
4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen per Online-Wahl.

(2) Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Absatz 1 Satz 4 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.

(3) Die Richtigkeit der in Absatz 1 Satz 4 genannten Ergebnisdaten muss durch mindestens ein weiteres Auswertungsverfahren durch die Online-Wahlleitung überprüft werden. Das Online-Wahlsystem muss diese Überprüfung und die Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses ermöglichen.

(4) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.

(5) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.

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