§ 19 OrdenNachwV

Ausstellung eines Berechtigungsausweises

(1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustellen, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigt ist, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsausweises nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.

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