§ 20 OrdenNachwV

Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden

Soweit in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens durch andere als die verleihungsberechtigten Stellen vorgesehen sind, treten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden über die Ausstellung von Berechtigungsausweisen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.