§ 23 OrgBAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,
2.
Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,
3.
Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

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