§ 2 PassDEÜV
Qualitätssicherung
(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an
- 1.
- die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 3.
- die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und
- 4.
- das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde
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