§ 15 PaßG
Pflichten des Inhabers
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
- 1.
- den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
- 2.
- auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
- 3.
- den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
- 4.
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
- 5.
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
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