§ 12 PatAnwAPrV
Ausbildungsbefugnis
(1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang
- 1.
- als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patentanwaltsordnung tätig gewesen sind oder
- 2.
- als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
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