§ 31 PatAnwAPrV
Nebentätigkeiten
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen.
(4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese
- 1.
- nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträchtigen können,
- 2.
- das Ansehen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts beeinträchtigen können oder
- 3.
- Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen können.
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