§ 74 PatAnwAPrV
Zweite Wiederholung
(1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. § 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 79 Abs. 2 F 2017-09-22 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.