§ 2 PAuswV
Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen
- 1.
- die technischen Anforderungen an
- a)
- die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- b)
- den Zugriffsschutz auf die im Chip des Personalausweises abgelegten Daten,
- c)
- den Zugriffsschutz auf die in dem Chip eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie
- 2.
- die technischen und organisatorischen Anforderungen an
- a)
- die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- b)
- die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
- c)
- den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,
- d)
- die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,
- e)
- das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und
- f)
- g)
- die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
- h)
- den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.