§ 26a PAuswV
Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.
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