§ 33 PAuswV
Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter
Vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten hat der Berechtigungszertifikateanbieter zu überprüfen, ob eine Berechtigung der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate vorliegt. Er hat Auflagen, Beschränkungen und Nebenbestimmungen der Berechtigung zu beachten. Bei Zweifeln über den Inhaber, die Gültigkeit oder den Umfang einer Berechtigung hat er vor der Ausstellung von Berechtigungszertifikaten die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate zu informieren. Wird ein Berechtigungszertifikat widerrufen oder zurückgenommen, informiert die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate den vom Diensteanbieter beauftragten Berechtigungszertifikateanbieter.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.