§ 6 PBRüV

Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde

(1) Der Forderungsübergang auf den Bund nach § 5 setzt voraus, dass das Energieversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 28. Februar 2025

1.
an die Prüfbehörde Kopien der Dokumente übermittelt, mit denen es
a)
den Letztverbraucher oder den Kunden nach § 3 Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zur Rückzahlung der überzahlten Entlastungen in Textform aufgefordert hat und
b)
bei Nichtzahlung auf die Aufforderung nach § 3 Satz 1 den Letztverbraucher oder Kunden bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2024 ein erstes Mal und bis spätestens zum Ablauf des 30. November 2024 ein zweites Mal in Textform gemahnt hat und im Rahmen beider Mahnungen auf die Möglichkeit eines Forderungsübergangs nach § 5 hingewiesen hat,
2.
gegenüber der Prüfbehörde in Textform versichert,
a)
dass es wegen des Rückforderungsanspruchs nicht Klage erhoben und nicht den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat,
b)
in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch noch besteht,
c)
dass der Rückforderungsanspruch nicht mit Rechten Dritter belastet ist,
d)
dass es mit Blick auf den Rückforderungsanspruch verfügungsbefugt ist und
e)
dass es mit Blick auf den Rückforderungsanspruch noch nicht mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes endabgerechnet oder mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.

(2) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 vollständig und fristgerecht und in der vorgeschrieben Form bei der Prüfbehörde eingereicht und ist der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen, bestätigt die Prüfbehörde dem Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Angaben nach Absatz 1 in Textform, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang vorliegen.

(3) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 nicht fristgerecht vorgelegt, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nach Absatz 2 innerhalb der dort genannten Frist ab. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Forderungsübergang nach § 7 ausgeschlossen oder der Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich vollständig erloschen ist. Ist der Rückforderungsanspruch teilweise erloschen, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nur mit Blick auf den erloschenen Teil ab. Im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden. Soweit die Bestätigung abgelehnt wird, endet die Verfügungsbeschränkung nach § 11 mit Zugang der Ablehnung beim Energieversorgungsunternehmen.

(4) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 fristgerecht, aber unvollständig vorgelegt, fordert die Prüfbehörde das Energieversorgungsunternehmen in Textform auf, innerhalb eines Monats ab Zugang der Aufforderung die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu ergänzen. Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung fristgerecht nach, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung nicht fristgerecht nach, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung innerhalb eines Monats nach Ende der Frist nach Satz 1 ab. Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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