Anlage 3 PBZugV
(zu § 3 und § 7)
- Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
- A.
- Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist
- 1.
Recht Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:- 1.1
- Personenbeförderungsrechteinschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
- 1.2
- StraßenverkehrsrechtDer Bewerber muss insbesondere
- a)
- die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);
- b)
- die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen. - 1.3
- ArbeitsrechtDer Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.
- 1.4
- Sozialversicherungsrecht
- 1.5
- Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
- 1.6
- Grundzüge des SteuerrechtsDer Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:
- a)
- die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;
- b)
- die Kraftfahrzeugsteuern;
- c)
- die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
- 2.
Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs - 2.1
- Zahlungsverkehr
- 2.2
- Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- 2.3
- Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
- 2.4
- BuchführungDer Bewerber muss insbesondere
- -
- ein Kassenbuch führen können;
- -
- Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
- 2.5
- Versicherungswesen
- 3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere - -
- Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
- -
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- -
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- -
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- -
- Fernsprech- und Funkverkehr.
- 4.
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
- B.
- Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind
- 5.1
- Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
- 5.2
- Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
- 5.3
- Beförderungsdokumente.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.