§ 9 PFAV
Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.
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