§ 9 PFAV
Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.
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