§ 9 PFAV

Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und
2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.

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