§ 21 PflAFinV
Art und Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen
- 1.
- die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
- 2.
- die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
- 3.
- die Ausbildungsvergütungen.
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