(Fundstelle: BGBl. I 2013, 485 – 487)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereiten - b)
Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzen - c)
Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten
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| | - d)
Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussen - e)
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden
| | 10 |
2 | Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitieren - b)
Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführen - c)
Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren
| 10 | |
| | - d)
Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungen - e)
Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführen - f)
Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiten - g)
Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren
| | 15 |
3 | Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwenden - b)
sortenfähiges Material prüfen
| 10 | |
| - c)
Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen - d)
Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen - e)
Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen
| | 10 |
4 | Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachten - b)
Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen
| 10 | |
| - c)
Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - d)
Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen
| | 10 |
5 | Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführen - b)
Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwenden - c)
Proben zur Untersuchung vorbereiten
| 8 | |
- d)
Analyseverfahren anwenden
| | 10 |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren - b)
Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen
| 4 | |
| - c)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzen - d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewerten - e)
Konflikte im Team lösen
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7 | Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern
| 2 | |
| - b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - c)
Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen
| | 8 |
8 | Informations- und Kommunikations techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen - b)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
| 4 | |
- d)
Daten sichern und pflegen - e)
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen - f)
berufsspezifische Fachbegriffe anwenden
| | 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellen - b)
Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen
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