§ 1 PflBeschV

Begriffsbestimmungen, Verweise

(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; sowie die Kanarischen Inseln, die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla und die französischen überseeischen Gebiete Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Saint Barthélemy und Saint Martin;
2.
ISPM 15 Standard: Internationaler Standard für Verpackungsmaterial aus Holz, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 24. April 2023, BAnz AT 25. Mai 2023 B6);
3.
TRACES: das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte computergestützte System zum Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen;
4.
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP): ein für Sendungen von Pflanzen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) 2017/625 durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllendes Dokument. Es enthält alle für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Inhalts erforderlichen Angaben. Mit dem GGED-PP teilt zudem die zuständige Behörde die Ergebnisse über die amtlichen Kontrollen und die Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit der Sendung mit.

(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der jeweiligen Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.

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