§ 2 PflBeschV
Anzeigepflichten
(1) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der
- 1.
- nicht als
- a)
- Unionsquarantäneschädling nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072,
- b)
- Schutzgebiets-Quarantäneschädling nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder
- c)
- unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
aufgeführt ist und - 2.
- dessen Vorkommen im jeweiligen Land nicht bekannt war,
- 1.
- Verpackungsmaterial aus Holz aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt oder verbracht hat oder
- 2.
- Verpackungsmaterial aus Holz aus einem auf Grund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union 2012/535/EU (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17), abgegrenzten Gebietes innerhalb der Gemeinschaft eingeführt oder verbracht hat.
(2) Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens
- 1.
- eines Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder
- 2.
- eines Schadorganismus, für den Maßnahmen auf Grund eines nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakts gelten,
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet
- 1.
- öffentliche oder
- 2.
- private Untersuchungsstellen,
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.