Artikel 29 VO (EU) 2016/2031

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

(1) Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt und ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet er unverzüglich, ob der Schädling die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 aufgeführten Kriterien erfüllt. Gelangt er zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so ergreift er unverzüglich Tilgungsmaßnahmen gemäß Anhang II. Es gelten die Artikel 17 bis 20.

Wird auf Grundlage der in Artikel 19 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass die Tilgung eines des Schädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so gilt Artikel 28 Absatz 2 entsprechend.

Wird das Auftreten eines Schädlings, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurde oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde, amtlich bestätigt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das Eindringen dieses Schädlings in das Gebiet der Union und seine Ansiedlung und Ausbreitung darin zu verhindern.

Hat ein Mitgliedstaat den Verdacht, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Schädling auftritt, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, so gilt Artikel 10 entsprechend.

Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreift der betroffene Mitgliedstaat soweit erforderlich Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu mindern.

(2) Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Auftreten des in Absatz 1 genannten Schädlings. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die in jenem Absatz genannte Bewertung und die getroffenen Maßnahmen und auf welche Nachweise sie sich stützen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings.

Das Auftreten des betreffenden Schädlings wird über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.

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