Artikel 28 VO (EU) 2016/2031

Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge festlegen. Diese Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Vorschriften speziell in Bezug auf jeden betreffenden Schädling:

a)
Artikel 10 über im Falle des Verdachts auf Auftreten dieses Unionsquarantäneschädlings und der amtlichen Bestätigung durch die zuständigen Behörden zu ergreifende Maßnahmen;
b)
Artikel 14 über von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen;
c)
Artikel 15 über von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen;
d)
Artikel 17 über die Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen;
e)
Artikel 18 über die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten;
f)
Artikel 19 über Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten und Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen;
g)
Artikel 22 über Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind;
h)
Artikel 24 über Erhebungen zu prioritären Schädlingen hinsichtlich der vorgesehenen Anzahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests für bestimmte prioritäre Schädlinge;
i)
Artikel 25 über Notfallpläne für prioritäre Schädlinge;
j)
Artikel 26 über Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge;
k)
Artikel 27 über Aktionspläne für prioritäre Schädlinge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Wird auf Grundlage der in Artikel 19 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass eine Tilgung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so erlässt die Kommission abweichend von Artikel 17 Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 dieses Artikels mit Maßnahmen zum Zweck der Eindämmung.

Um zu diesem Schluss zu gelangen, führt die Kommission im Anschluss an die Übermittlung der betreffenden Nachweise durch den betroffenen Mitgliedstaat oder eine andere Quelle unverzüglich die erforderlichen Schritte durch.

(3) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zum Schutz desjenigen Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Unionsquarantäneschädling nicht auftritt, Präventivmaßnahmen in Gebieten außerhalb abgegrenzter Gebiete erforderlich sind, so kann sie Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 zur Festlegung solcher Maßnahmen erlassen.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang II sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge, der speziellen ökologisch-klimatischen Bedingungen und Risiken in den betreffenden Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen.

(5) Bis zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

(6) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3. Diese Rechtsakte sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge, den speziellen ökologisch-klimatischen Bedingungen und Risiken in den betreffenden Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.

(7) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen, durch die ein Risiko der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen entsteht.

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