Artikel 27 VO (EU) 2016/2031

Aktionspläne für prioritäre Schädlinge

(1) Wird das Auftreten eines prioritären Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 oder zur Eindämmung des betreffenden Schädlings gemäß Artikel 28 Absatz 2 (im Folgenden „Aktionsplan” ) sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest.

Der Aktionsplan beinhaltet eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Erhebungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests sowie die für die Untersuchungen, Probenahmen und Tests anzuwendende Methodik fest.

Der Aktionsplan beruht auf dem einschlägigen Notfallplan und wird von der zuständigen Behörde unverzüglich den betreffenden Unternehmern übermittelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Aktionspläne vor, die er erlassen hat.

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