Artikel 26 VO (EU) 2016/2031

Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge

(1) Die Mitgliedstaaten führen Simulationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch; die Häufigkeit dieser Übungen richtet sich nach den biologischen Eigenschaften des betreffenden prioritären Schädlings bzw. der betreffenden prioritären Schädlinge und dem von ihm/ihnen ausgehenden Risiko.

Diese Übungen werden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Mitwirkung der einschlägigen Akteure für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt.

Diese Übungen sind nicht erforderlich, wenn der jeweilige Mitgliedstaat kürzlich bereits Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings oder der betreffenden Schädlinge durchgeführt hat.

(2) Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge, deren Auftreten in einem Mitgliedstaat Folgen für benachbarte Mitgliedstaaten haben könnte, können von den betreffenden Mitgliedstaaten auf Grundlage ihrer jeweiligen Notfallpläne gemeinsam durchgeführt werden.

Sofern dies zweckdienlich ist, können die Mitgliedstaaten diese Simulationsübungen auch mit benachbarten Drittländern durchführen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen Bericht über die Ergebnisse jeder Simulationsübung vor.

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