Artikel 25 VO (EU) 2016/2031

Notfallpläne für prioritäre Schädlinge

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt für jeden prioritären Schädling, der in der Lage ist, in sein Hoheitsgebiet oder Teile davon einzudringen und sich dort anzusiedeln, einen separaten Plan mit Informationen zu den anzuwendenden Entscheidungsprozessen, Verfahren und Protokollen, den bereitzustellenden Mindestressourcen und Verfahren für die Bereitstellung weiterer Ressourcen für den Fall, dass ein Verdacht auf Auftreten dieses Schädlings besteht oder dieses Auftreten amtlich bestätigt wird (im Folgenden „Notfallplan” ), und aktualisiert diesen fortlaufend.

Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Ausarbeitung und regelmäßigen Aktualisierung der Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Akteure.

Für Schädlinge, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können, brauchen keine Notfallpläne erstellt zu werden.

(2) Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu:

a)
den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der Bestätigung des Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, beauftragten Stellen und beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung, Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;
b)
dem Zugang der zuständigen Behörden zu den Betrieben und dem Gelände von Unternehmern, anderen einschlägigen Akteuren und Privatpersonen;
c)
dem Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Tilgung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des prioritären Schädlings benötigt werden;
d)
den zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den prioritären Schädling und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung, wenn das Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;
e)
Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung des betreffenden prioritären Schädlings;
f)
verfügbare Bewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie etwaige vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem vom prioritären Schädling ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet;
g)
in Bezug auf den betreffenden prioritären Schädling zu ergreifende Risikomanagementmaßnahmen nach Anhang II Abschnitt 1 und anzuwendende Verfahren;
h)
Grundsätze für die geografische Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete;
i)
Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und
j)
Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen gemäß Buchstabe a.

Gegebenenfalls werden die Angaben zu Unterabsatz 1 Buchstaben d bis j in Form von Anleitungen vorgelegt.

(3) Notfallpläne können für mehrere prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und einem ähnlichen Wirtsartenspektrum erstellt werden. In diesen Fällen besteht ein Notfallplan aus einem allgemeinen Teil für alle darin erfassten prioritären Schädlinge und speziellen Teilen für jeden der betreffenden prioritären Schädlinge.

(4) Innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufstellung der Liste der prioritären Schädlinge erstellen die Mitgliedstaaten einen Notfallplan für die in dieser Liste aufgeführten prioritären Schädlinge.

Die Mitgliedstaaten legen innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme eines weiteren Schädlings in die Liste der prioritären Schädlinge einen Notfallplan für diesen prioritären Schädling fest.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Notfallpläne auf Anfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und unterrichten alle einschlägigen Unternehmer durch Veröffentlichung im Internet darüber.

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