Artikel 24 VO (EU) 2016/2031
Erhebungen zu prioritären Schädlingen
(1) Für jeden prioritären Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine Erhebung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 durch. Diese Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf jeden prioritären Schädling abgestimmter Anzahl, um soweit dies angesichts der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schädlings und der ökologisch-klimatischen Bedingungen möglich ist mit großer Zuverlässigkeit sicherzustellen, dass diese Schädlinge frühzeitig nachgewiesen werden.
Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1.
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