Artikel 23 VO (EU) 2016/2031

Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Mehrjahresprogramme für Erhebungen auf, in denen die Inhalte der gemäß Artikel 22 durchzuführenden Erhebungen festgelegt werden. Diese Programme regeln die Sammlung und Aufzeichnen der in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten wissenschaftlichen und technischen Nachweisen und weiteren Informationen.

Diese Mehrjahresprogramme für Erhebungen umfassen im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Folgendes:

a)
das konkrete Ziel jeder Erhebungen;
b)
der Umfang jeder Erhebung in Bezug auf das betreffende Gebiet und den abgedeckten Zeitrahmen sowie der Schädlinge, Pflanzen und Waren, die Gegenstand der Erhebung sind;
c)
die Erhebungsmethodik und das Qualitätsmanagement einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests und deren fachlicher Begründung;
d)
die Zeiten, Häufigkeit und Anzahl der vorgesehenen visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests und
e)
die Methoden zur Aufzeichnung der und zur Berichterstattung über die zusammengetragenen Informationen.

Die Laufzeit der Mehrjahresprogramme für Erhebungen beträgt fünf bis sieben Jahre.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Aufstellung.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung die Formvorgaben für die mehrjährigen Programme für Erhebungen und der praktischen Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Elemente auf spezifische Schädlingsrisiken erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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