Artikel 30 VO (EU) 2016/2031
Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
(1) Erhält die Kommission eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr andere Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union oder die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet oder seiner Ausbreitung in diesem Gebiet vor und ist sie der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet sie unverzüglich, ob dieser Schädling die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 aufgeführten Kriterien in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt.
Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so legt sie unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete, auf das von diesem Schädling ausgehende Risiko ausgerichtete Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge.
(2) Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob der betreffende Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.
(3) Wird auf Grundlage der in den Artikeln 19 und 22 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass eine Tilgung des betreffenden Schädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so können in den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zum Zweck der Eindämmung festgelegt werden.
(4) Wird der Schluss gezogen, dass zum Schutz des Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Schädling nicht auftritt, Präventivmaßnahmen in Gebieten außerhalb abgegrenzter Gebiete erforderlich sind, so können in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 solche Maßnahmen festgelegt werden.
(5) Die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den vom betreffenden Schädling ausgehenden spezifischen Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.
(6) Bis zur Annahme von Maßnahmen durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm gemäß Artikel 29 ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.
(7) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den vom betreffenden Schädling ausgehenden spezifischen Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.
(8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen, durch die ein Risiko der Ausbreitung von in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unionsquarantäneschädlingen entsteht.
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