Artikel 9 VO (EU) 2016/2031
Meldung einer unmittelbaren Gefahr
(1) Verfügt ein Mitgliedstaat über Nachweise darüber, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union oder in einen Teil dieses Gebiets eindringt, in dem er bisher noch nicht aufgetreten ist, so meldet der Mitgliedstaat diese Nachweise unverzüglich schriftlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädling, wenn
- a)
- für diesen Schädling die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten oder
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte.
(3) Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr gemäß Absatz 1 durch einen Unionsquarantäneschädling oder einen Schädling im Sinne von Absatz 2 verfügen, melden dies unverzüglich der zuständigen Behörde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.