Artikel 8 VO (EU) 2016/2031

Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden.

Eine Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass das Einführen in das Gebiet bzw. die Verbringung innerhalb des Gebiets, die Haltung, die Vermehrung oder die Verwendung des betreffenden Schädlings nicht zu seiner Ansiedlung oder Ausbreitung im Gebiet der Union führt, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere für das vom Schädling ausgehende Risiko relevante Faktoren berücksichtigt werden.

(2) Nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen werden mit allen folgenden Auflagen erteilt:

a)
Der Schädling ist an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, der bzw. die

i)
von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurde(n) und
ii)
in der Genehmigung aufgeführt sind;

b)
die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;
c)
die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind von Personal auszuführen,

i)
dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als angemessen erachtet wird und
ii)
das in der Genehmigung aufgeführt ist;

d)
beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets oder bei der Haltung oder Vermehrung in diesem Gebiet muss die Genehmigung der Sendung dem Schädling beiliegen.

(3) Nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen sind in Bezug auf die Menge des Schädlings, die eingeführt, verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden kann, sowie den Zeitraum, der für die betreffende Tätigkeit angemessen ist, beschränkt. Genehmigungen dürfen die Kapazität der benannten Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nicht übersteigen.

Ferner sehen Genehmigungen die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.

(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Auflagen sowie der in Absatz 3 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift im Falle eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen. Falls erforderlich widerruft sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:

a)
den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung, Vermehrung und Verwendung darin;
b)
die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 und
c)
die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4.

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