Artikel 14 VO (EU) 2016/2031

Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen

(1) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, so meldet er diese unverzüglich der zuständigen Behörde, damit diese Maßnahmen gemäß Artikel 10 ergreifen kann. Der Unternehmer ergreift gegebenenfalls auch unverzüglich Vorsorgemaßnahmen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, wenn ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen auftritt. In diesem Fall unterrichtet sie die betroffenen Unternehmer über diese Entscheidung.

(3) Erhält ein Unternehmer eine amtliche Bestätigung, dass ein Unionsquarantäneschädling bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, so konsultiert er die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und führt, soweit anwendbar, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 4 bis 7 durch.

(4) Der Unternehmer ergreift unverzüglich die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Hat die zuständige Behörde Anweisungen zu diesen Maßnahmen gegeben, so handelt der Unternehmer im Einklang mit diesen Anweisungen.

(5) Auf eine entsprechende Anweisung der zuständigen Behörde ergreift der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen, um den Schädling von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von der Betriebsstätte, der Grundfläche, der Erde, dem Wasser und anderen befallenen Elementen des Unternehmers, für die er verantwortlich ist, zu entfernen.

(6) Sofern die zuständige Behörde keine anders lautenden Anweisungen erteilt, nimmt der Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die er verantwortlich ist und die mit dem Schädling befallen sein könnten, unverzüglich vom Markt.

Ist der betreffende Unternehmer nicht mehr für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verantwortlich, und erteilt die zuständige Behörde keine anderslautenden Anweisungen, so hat er unverzüglich:

a)
die Personen in der Handelskette, an die diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände geliefert wurden, über das Auftreten des Schädlings zu informieren,
b)
diesen Personen Leitlinien über die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stellen, die während der Beförderung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu ergreifen sind, um das Risiko der Ausbreitung oder des Entkommens der betreffenden Schädlinge zu verringern und
c)
diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zurückzurufen.

(7) In den in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 dieses Artikels genannten Fällen stellt der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Aufforderung sämtliche für die Öffentlichkeit relevanten Informationen zur Verfügung. Falls Maßnahmen in Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, ergriffen werden müssen, unterrichtet die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 13 umgehend die Öffentlichkeit darüber.

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