Artikel 13 VO (EU) 2016/2031
Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde
Ist eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen in Bezug auf einen prioritären Schädling amtlich bestätigt, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die von ihr ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über jegliche von einschlägigen Unternehmerkategorien oder sonstigen Personen zu ergreifende Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.