Artikel 12 VO (EU) 2016/2031
Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde
(1) Wurde eine der in Artikel 11 genannten Situationen amtlich bestätigt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden.
(2) Die Kommission stellt eine öffentlich zugängliche Liste aller bei ihr eingegangen Meldungen über in Drittländern neu auftretende Schädlinge auf, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, und aktualisiert diese Liste fortlaufend.
Diese Liste kann Teil des in Artikel 103 genannten elektronischen Systems sein.
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