§ 13 PflBeschV

Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/2031

(1) Verpackungsmaterial aus Holz, das entsprechend dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur repariert werden mit

1.
Holz, das nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden und entsprechend markiert ist, oder
2.
nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen nach Kapitel 2.1 des ISPM 15 Standards.
Eine Reparatur nach Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 liegt vor, wenn bis zu einem Drittel des Volumens des Verpackungsmaterials aus Holz ausgetauscht wird. Werden mehr als ein Drittel des Volumens an Bestandteilen des Verpackungsmaterials aus Holz ersetzt, liegt eine Wiederaufarbeitung vor. § 10 gilt entsprechend.

(2) Im Falle einer Wiederaufarbeitung nach Absatz 1 Satz 3 hat der Unternehmer vor Durchführung der Wiederaufarbeitungsarbeiten alle auf dem Holz bereits vorhandenen Markierungen nach dem ISPM 15 Standard dauerhaft zu entfernen. Er darf neue Markierungen nur anbringen, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz nach seiner Wiederaufarbeitung erneut nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden ist. § 10 gilt entsprechend.

(3) Ein Unternehmer, der nach ISPM 15 Standard markiertes Verpackungsmaterial aus Holz repariert oder wiederaufarbeitet und dabei hölzerne Materialien verwendet, die nicht nach ISPM 15 Standard behandelt sind, hat alle ursprünglichen Markierungen dauerhaft zu entfernen, bevor er dieses Verpackungsmaterial aus Holz in Verkehr bringt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.