Artikel 97 VO (EU) 2016/2031

Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union

(1) Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der Markierung gemäß Artikel 96 versehen wurde, wird nur repariert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Person, welche die Reparatur durchführt, ist ein gemäß Artikel 98 ermächtigter registrierter Unternehmer;
b)
das verwendete Material und die angewendete Behandlung sind für die Reparatur zulässig;
c)
die Markierung wird, soweit erforderlich, erneut angebracht.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei diesen Durchführungsrechtsakten werden die einschlägigen internationalen Standards und insbesondere des ISPM15 berücksichtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Unternehmer früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.