Artikel 96 VO (EU) 2016/2031
Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen
(1) Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände, mit der attestiert wird, dass eine Behandlung gemäß ISPM15 Anhang 1 durchgeführt wurde, erfüllt in allen folgenden Fällen die Anforderungen gemäß ISPM15 Anhang 2:
- a)
- bei Verpackungsmaterial aus Holz, das aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurde, gemäß Artikel 43;
- b)
- bei Verpackungsmaterial aus Holz, das im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurde und aus dem Gebiet der Union verbracht wird;
- c)
- bei Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn dies in einem gemäß den Artikeln 28, 30, 41 oder 54 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist;
- d)
- jedem anderen Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurden.
Die Markierung wird nur angebracht, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz, das Holz oder die anderen Gegenstände einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurden; dies gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009(1), (EG) Nr. 1107/2009(2) und (EU) Nr. 528/2012(3) des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände im Gebiet der Union darf ausschließlich von einem gemäß Artikel 98 ermächtigten registrierten Unternehmer angebracht werden.
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b findet keine Anwendung auf Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, um sie an die Entwicklung internationaler Standards und insbesondere des ISPM15 anzugleichen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.)
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
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