Artikel 95 VO (EU) 2016/2031

Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses

(1) Der Unternehmer, der für eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen verantwortlich ist, macht den Pflanzenpass ungültig und entfernt ihn, wenn möglich, von dieser Handelseinheit, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine der Bedingungen gemäß den Artikeln 83 bis 87, 89, 90, 93 oder 94 nicht erfüllt ist.

Unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 14 unterrichtet der betreffende Unternehmer die zuständige Behörde, die für sein Unternehmen zuständig ist.

(2) Kommt der Unternehmer seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so macht die zuständige Behörde den Pflanzenpass ungültig und entfernt ihn, wenn möglich, von der betreffenden Handelseinheit.

(3) Gelten die Absätze 1 und 2, so bewahrt der betroffene Unternehmer den ungültig gemachten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.

Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem ungültig gemachten Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger, der bzw. das Rückverfolg-barkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII ergänzen kann, enthalten sind; ferner ist eine Erklärung zu diesem Ungültigmachen zu speichern.

(4) Gelten die Absätze 1 und 2, so unterrichtet der betroffene Unternehmer den ermächtigten Unternehmer bzw. die zuständige Behörde, der bzw. die den ungültig gemachten Pflanzenpass ausgestellt hat.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzenpass gemäß Absatz 2 dieses Artikels entfernt und ungültig gemacht wurde.

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