§ 17 PflBG
Pflichten der Auszubildenden
Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
- 2.
- die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 4.
- die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5.
- die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
Fußnote(n):
(+++ § 17: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)
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