§ 29 PflSchG
Inverkehrbringen in besonderen Fällen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen
- 1.
- unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder
- 2.
- zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind,
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist, erlassen, um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sicherzustellen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt erteilt.
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