PflSchG
Pflanzenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Informationen
Ausfertigungsdatum06.01.2012
FundstelleBGBl I 2012, 148 (1281)
VersionZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 20.12.2022 I 2752
Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Alle Normen
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
- Abschnitt 3Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
- Abschnitt 4Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Abschnitt 5Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
- Abschnitt 6Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
- Abschnitt 7Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- Abschnitt 8Parallelhandel
- Abschnitt 9Pflanzenschutzgeräte
- Abschnitt 10Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
- Abschnitt 11Behörden, Überwachung
- Abschnitt 12Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
- Abschnitt 13Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 14Schlussbestimmungen
§ 5
Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln