Anlage 5 PflSchGerätV

(zu § 4 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)


Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:

1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
4.
Bodenentseuchungsgeräte.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.