Anlage 5 PflSchGerätV
(zu § 4 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
- 1.
- stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
- 2.
- schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
- 3.
- schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
- 4.
- Bodenentseuchungsgeräte.
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